ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Das Recht, den Streik auf Branchenebene zu organisieren und auszurufen , steht dem Branchengewerkschaftsorgan zu.
(2) Die Ansprüche der Streikteilnehmer werden auf Antrag des interessierten Sozialpartners von der Branchenkommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen geprüft.
(3) Der Streik wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und mit dem auf Branchenebene abgeschlossenen Tarifvertrag erklärt und durchgeführt.