ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
(1) Das Recht, den Streik auf nationaler Ebene zu organisieren und auszurufen, steht dem jeweiligen nationalen branchenübergreifenden Gewerkschaftsorgan zu.
(2) Die Ansprüche der Streikteilnehmer werden auf Antrag des betroffenen Sozialpartners von der Nationalen Kommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen geprüft.
(3) Der Streik wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und mit dem auf nationaler Ebene abgeschlossenen Tarifvertrag erklärt und durchgeführt.