VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
23(1) Jede Person hat das Recht, als Rechtspersönlichkeit anerkannt zu werden.
(2) Der Staat gewährleistet das Recht eines jeden Menschen, seine Rechte und Pflichten zu kennen. Zu diesem Zweck veröffentlicht der Staat und macht zugänglich alle Gesetze und anderen normativen Handlungen.