VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
73Das Initiativrecht liegt bei den Abgeordneten des Parlaments, dem Präsidenten der Republik Moldau und der Regierung.
Art.
73Das Recht auf Gesetzgebungsinitiative liegt bei den Abgeordneten im Parlament, dem Präsidenten der Republik Moldau, der Regierung, der Volksversammlung der autonomen Gebietseinheit Gagausien.