VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
76Das Gesetz wird im Amtsblatt der Republik Moldau veröffentlicht und tritt am Tag seiner Veröffentlichung oder zu dem in seinem Text vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft. Die Nichtveröffentlichung des Gesetzes führt zu seiner Nichtexistenz.