VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19, valid until before 2000-07-28

Art.

90

Die Vakanz der Amt

(1) Die Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik Moldau erfolgt im Falle des Ablaufs des Mandats, Rücktritt, Entlassung, permanente Unmöglichkeit der Ausübung von Pflichten oder Tod.


(2) Der Antrag auf Rücktritt des Präsidenten der Republik Moldau wird dem Parlament, das darüber entscheidet, vorgelegt.


(3) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Urlaub des Präsidenten der Republik Moldau stattgefunden hat, finden die Wahlen für einen neuen Präsidenten gemäß dem Gesetz statt.

In force since 2000-07-28

Art.

90

Die Vakanz des Amtes

(1) Die Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik Moldau erfolgt im Falle des Ablaufs des Mandats, Rücktritt, Entlassung, permanente Unmöglichkeit der Ausübung von Pflichten oder Tod.


(2) Der Antrag auf Rücktritt des Präsidenten der Republik Moldau wird dem Parlament, das darüber entscheidet, vorgelegt.


(3) Die Unmöglichkeit des Präsidenten der Republik Moldau, sein Amt für mehr als 60 Tage auszuüben, wird vom Verfassungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Verweisung bestätigt.


(4) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Urlaub des Präsidenten der Republik Moldau stattgefunden hat, finden die Wahlen für einen neuen Präsidenten gemäß dem Gesetz statt.