VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
108(1) Die Streitkräfte sind ausschließlich dem Willen des Volkes untergeordnet, Souveränität, Unabhängigkeit und Einheit, die territoriale Unversehrtheit des Landes und die verfassungsmäßige Demokratie zu gewährleisten.
(2) Die Struktur des nationalen Verteidigungssystems wird durch organisches Recht festgelegt.