VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
121(1) Die finanziellen Mittel der Gerichte werden vom Parlament genehmigt und sind im Staatshaushalt enthalten.
(2) Entschädigungen und andere Rechte von Richtern werden gesetzlich festgelegt.
(3) Die Gerichte bestimmen (disponieren) über den Dienst (Service) der Polizeikräfte.
Art.
121(1) Die finanziellen Mittel der Gerichte werden vom Parlament genehmigt und in den Staatshaushalt aufgenommen.
(1.1) Bei der Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung des Haushaltsplans der Gerichte wird die Stellungnahme des Obersten Rates des Gerichtswesens eingeholt. Der Oberste Rat des Gerichtswesens ist berechtigt, dem Parlament Vorschläge für den Haushaltsentwurf der Gerichte zu unterbreiten.
(2) Die Vergütungen und sonstigen Rechte der Richter werden durch Gesetz geregelt.
(3) Die Gerichte verfügen über eine Polizei, die ihnen zur Verfügung steht.