ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
68(1) Der individuelle Arbeitsvertrag darf nur durch eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung geändert werden, die dem Vertrag beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages ist.
(2) Eine Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt als jede Änderung oder Ergänzung, die mindestens von einem der in Art. 49, Absatz (1) Klauseln betrifft.
(3) – aufgehoben.
Art.
68(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kann durch eine zusätzliche, von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung, einschließlich der Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur, geändert werden. Die Zusatzvereinbarung ist integraler Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags.
(2) Als Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt jede Änderung oder Ergänzung des individuellen Arbeitsvertrags, die mindestens eine der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Klauseln betrifft.
(3) Aufgehoben)