VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
82(1) Nach dem Anhörung der parlamentarischen Mehrheit ernennt der Präsident der Republik Moldau einen Kandidaten für das Amt des Premierministers und ernennt die Regierung auf der Grundlage des vom Parlament erteilten Vertrauensvotums.
(2) Im Falle einer Regierungsumbildung oder einer Vakanz widerruft und ernennt der Präsident auf Vorschlag des Premierministers einige Regierungsmitglieder.
Art.
82Aufgehoben