IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


Inkraft seit 2023-05-14, gültig bis vor 2024-02-12

Artikel 8
- Hauptaktivitäten im Park

Im Informationstechnologiepark können folgende Hauptaktivitäten durchgeführt werden (nach CAEM-2 und CSPM rev.2):


a) kundenspezifische Softwareentwicklung (kundenorientierte Software) (62.01);


b) Veröffentlichung von Computerspielen (58.21);


c) Bearbeitung anderer Softwareprodukte (58.29);


d) Verwaltung (Verwaltung und Verwertung) von Computervermögen (62.03);


e) Datenverarbeitung, Verwaltung von Webseiten und damit verbundene Aktivitäten (63.11);


f) Webportal-Aktivitäten (63.12);


g) IT-Beratung (62.02);


h) sonstige IT-Dienstleistungen (62.09);


i) andere Formen der nicht klassifizierten Bildung (85.59), die sich auf die Computerschulung beschränken;


j) Forschung und Entwicklung in anderen Natur- und Ingenieurwissenschaften (72.19), basierend auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungscomputern, beschränkt auf:


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Mathematik (72.19.11);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Computer und Informatik (72.19.12);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Physik (72.19.13);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Nanotechnologie (72.19.21);


- sonstige Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Technik und Technologie, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.29);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Originalprojekten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.50);


k) Forschung und Entwicklung in der Biotechnologie (72.11), beschränkt auf:


- Experimentelle Forschung und Entwicklung im Bereich der Bioinformatik: Aufbau von Datenbanken in der Geonomie, Ordnung der Proteine, komplexe Prozesse der biologischen Modellierung, einschließlich biologischer Systeme;


- Experimentelle Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nanobiotechnologie: Nano / Mikrofabrikationswerkzeuge und -prozesse, die beim Bau von Geräten zur Untersuchung von Biosystemen und Anwendungen in der Medizin, Diagnostik usw. eingesetzt werden;


l) Herstellung von elektronischen Komponenten (Modulen) (26.11), beschränkt auf:


- Herstellung von Mikroprozessoren;


- Herstellung von integrierten Schaltungen (analog, digital oder hybrid);


m) die Aktivitäten der Postproduktion (Nach- bzw. Endbearbeitung) von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, (59.12), die auf der Verwendung von spezialisierten Hochleistungscomputern basiert, beschränkt auf:


- Dienstleistungen zur Erlangung von Spezialeffekten (59.12.14);


- Dienstleistungen zur Beschaffung von Animationsfilmen (59.12.15);


n) spezialisierte Designtätigkeiten (74.10), die auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungsrechnern beruhen.


o) Postproduktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen (59.12), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf folgende Dienstleistungen:


- Dienstleistungen der digitalen Farbkorrektur und des Rewrappings (59.12.13);


- Dienstleistungen der Tonbearbeitung und -gestaltung (59.12.17);


p) Tonaufnahme- und Musikverlagstätigkeiten (59.20), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf Originaltonaufnahmen (59.20.13).


 

Inkraft seit 2024-02-12

Artikel 8
Hauptaktivitäten im Park

Im Informationstechnologiepark können folgende Hauptaktivitäten durchgeführt werden (nach CAEM-2 und CSPM rev.2):


a) kundenspezifische Softwareentwicklung (kundenorientierte Software) (62.01);


b) Veröffentlichung von Computerspielen (58.21);


c) Bearbeitung anderer Softwareprodukte (58.29);


d) Verwaltung (Verwaltung und Verwertung) von Computervermögen (62.03);


e) Datenverarbeitung, Verwaltung von Webseiten und damit verbundene Aktivitäten (63.11);


f) Webportal-Aktivitäten (63.12);


g) IT-Beratung (62.02);


h) sonstige IT-Dienstleistungen (62.09);


i) andere Formen der nicht klassifizierten Bildung (85.59), die sich auf die Computerschulung beschränken;


j) Forschung und Entwicklung in anderen Natur- und Ingenieurwissenschaften (72.19), basierend auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungscomputern, beschränkt auf:


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Mathematik (72.19.11);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Computer und Informatik (72.19.12);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Physik (72.19.13);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Nanotechnologie (72.19.21);


- sonstige Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Technik und Technologie, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.29);


- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Originalprojekten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.50);


k) Forschung und Entwicklung in der Biotechnologie (72.11), beschränkt auf:


- Experimentelle Forschung und Entwicklung im Bereich der Bioinformatik: Aufbau von Datenbanken in der Geonomie, Ordnung der Proteine, komplexe Prozesse der biologischen Modellierung, einschließlich biologischer Systeme;


- Experimentelle Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nanobiotechnologie: Nano / Mikrofabrikationswerkzeuge und -prozesse, die beim Bau von Geräten zur Untersuchung von Biosystemen und Anwendungen in der Medizin, Diagnostik usw. eingesetzt werden;


l) Herstellung von elektronischen Komponenten (Modulen) (26.11), beschränkt auf:


- Herstellung von Mikroprozessoren;


- Herstellung von integrierten Schaltungen (analog, digital oder hybrid);


m) die Aktivitäten der Postproduktion (Nach- bzw. Endbearbeitung) von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, (59.12), die auf der Verwendung von spezialisierten Hochleistungscomputern basiert, beschränkt auf:


- Dienstleistungen zur Erlangung von Spezialeffekten (59.12.14);


- Dienstleistungen zur Beschaffung von Animationsfilmen (59.12.15);


n) spezialisierte Designtätigkeiten (74.10), die auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungsrechnern beruhen.


o) Postproduktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen (59.12), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf folgende Dienstleistungen:


- Dienstleistungen der digitalen Farbkorrektur und des Rewrappings (59.12.13);


- Dienstleistungen der Tonbearbeitung und -gestaltung (59.12.17);


p) Tonaufnahme- und Musikverlagstätigkeiten (59.20), ausschließlich für die Computerspieleindustrie, beschränkt auf Originaltonaufnahmen (59.20.13);


(q) Tätigkeiten von Call Centern (82.20), einschließlich technologiebasierter Tätigkeiten von Kundenkontaktzentren, die ausschließlich für den Export bestimmt sind;


(r) Andere Services der Arbeitnehmerüberlassung (78.30), ausschließlich für die Ausfuhr.