IT-Park-Gesetz MD

Informations-Technologie-Parks Gesetz MD

Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau


In force since 2018-06-15, valid until before 2018-07-20

Art.

6

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In force since 2018-07-20

Art.

6

Parkmanagement

(1) Mit der Errichtung des Parks errichtet die Regierung ihre Verwaltung, die den Status einer juristischen Person hat, die nach Grundsätzen der Eigenfinanzierung handelt. Die Regeln für die Organisation und den Betrieb der Parkverwaltung werden von der Regierung genehmigt.


(2) Die Verwaltung des Parks wird von einem Verwalter verwaltet, der auf Vorschlag des Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Regierung ernannt wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Administrators werden in der Verordnung über die Organisation und das Funktionieren der Parkverwaltung festgelegt und in den zwischen dem Administrator und dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur geschlossenen Vertrag übernommen.


(3) Die Einkommensquelle der Parkverwaltung besteht aus den Pflichtbeiträgen der Bewohner des Parks, deren Größe von der Verwaltung gemäß ihrer Verordnung entsprechend der Anzahl der Bewohner des Parks und dem Einkommen bestimmt wird von ihrem Einnahmenvolumen. Die Höhe der Pflichtabgabe des Bewohners des Parks wird zu gleichen Bedingungen festgelegt und darf nicht diskriminierend sein.


(4) Die Verwaltung hat kein Recht, in die wirtschaftliche Tätigkeit der Bewohner des Parks einzugreifen. 


(kein offizieller Text! Übersetzt von Innovation Seven SRL)

Monitorul Oficial (MD)
Teil I
2018
2018-07-20
Nr. 276


Art.

1

Artikel VI. - Das Gesetz Nr. 77/2016 über die Parks für Informationstechnologie (Amtsblatt der Republik Moldau, 2016, Nr. 157-162, Art. 318) wird mit den nachstehenden Modifikationen wie folgt geändert und ergänzt:

1. Im Gesetzestext wird der Satz "Ministerium für Informationstechnologie und Kommunikation" in jeder grammatikalischen Form durch den Satz "Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

2. In Artikel 1 Absatz 2 muss der folgende Inhalt enthalten sein:    "(2) Der Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die Förderung der Entwicklung der Informationstechnologieindustrie, der Forschung und Innovation, basierend auf der Informationstechnologie in verschiedenen Bereichen, der didaktischen Tätigkeit im Bereich der Informationstechnologie, sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen mit hoher Wertschöpfung und die Gewinnung von in- und ausländischen Investitionen. "

3. Artikel 3:     Unter Buchstabe e) wird der Text "Entwicklung der Produktion" durch den Text "Entwicklung von Forschung, Innovation und Produktion" ersetzt;     Der Buchstabe h) wird schließlich mit dem Text "hoch qualifiziert" ergänzt.

4. In Artikel 7 Absatz (5) wird der Text "führen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit und legen" durch den Text "führen die Bücher, erstellen und präsentieren die finanzielle Situation," ersetzt.

5. Artikel 8:     im Einführungsteil, nach dem Text "nach CAEM Rev. 2 "der Text" und CSPM Rev. 2";

der Artikel wird durch die Buchstaben i) -n) mit folgendem Inhalt ergänzt:     

"i) andere Formen der nicht klassifizierten Bildung (85.59), die sich auf die Computerschulung beschränken;     

j) Forschung und Entwicklung in anderen Natur- und Ingenieurwissenschaften (72.19), basierend auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungscomputern, beschränkt auf:     

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Mathematik (72.19.11);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Computer und Informatik (72.19.12);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Physik (72.19.13);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in der Nanotechnologie (72.19.21);

- sonstige Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Technik und Technologie, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.29);

- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Originalprojekten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, mit Ausnahme der Biotechnologie (72.19.50);

k) Forschung und Entwicklung in der Biotechnologie (72.11), beschränkt auf:

- Experimentelle Forschung und Entwicklung im Bereich der Bioinformatik: Aufbau von Datenbanken in der Geonomie, Ordnung der Proteine, komplexe Prozesse der biologischen Modellierung, einschließlich biologischer Systeme;

- Experimentelle Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nanobiotechnologie:  Nano / Mikrofabrikationswerkzeuge und -prozesse, die beim Bau von Geräten zur Untersuchung von Biosystemen und Anwendungen in der Medizin, Diagnostik usw. eingesetzt werden;     

l) Herstellung von elektronischen Komponenten (Modulen) (26.11), beschränkt auf:

- Herstellung von Mikroprozessoren;

- Herstellung von integrierten Schaltungen (analog, digital oder hybrid); m) die Aktivitäten der Postproduktion (Nach- bzw. Endbearbeitung) von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen, (59.12), die auf der Verwendung von spezialisierten Hochleistungscomputern basiert, beschränkt auf:

- Dienstleistungen zur Erlangung von Spezialeffekten (59.12.14);

- Dienstleistungen zur Beschaffung von Animationsfilmen (59.12.15);

n) spezialisierte Designtätigkeiten (74.10), die auf dem Einsatz von spezialisierten Hochleistungsrechnern beruhen.

6. Artikel 15 wird ergänzt durch den neuen Absatz 1.1 mit folgendem Inhalt:

"(1.1) Für die Zwecke der Anwendung der von den Einwohnern des Parks erhobenen Einheitssteuer auf die Informationstechnologie gemäß Paragraph 1. (1) lit. a), gilt:

Einkommenssteuer aus dem Gehalt (Lohnsteuer), die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschuldeten staatlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge. bezeichnen die Zahlungen die geleistet wurden an die Arbeitnehmer als Gehälter oder zu ihren Gunsten durch die Anwohnerparks für Informationstechnologie (Arbeitgeber) auf der Grundlage von arbeitsrechtlichen und normativen Gesetzen mit arbeitsrechtlichen Normen (an andere Stellen).”

7. Artikel 18 muss folgenden Inhalt haben:

"Artikel 18. Überprüfung der Haupttätigkeiten

(1) Es ist erforderlich, dass die Tätigkeit der Bewohner des Parks jährlich kontrolliert wird, um die Erfüllung der notwendigen Indikatoren für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Status des Bewohners des Parks für Informationstechnologie (IT-Park) zu überprüfen.

(2) Die im Gesetz festgelegten und der Überprüfung unterliegenden Indikatoren werden von der Parkverwaltung festgelegt, und die Überprüfung wird von den Auditoren durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der Überprüfung werden auf der offiziellen Website des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur und der des Informationstechnologieparks veröffentlicht."