ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01, valid until before 2006-06-02

Art.

47

???

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In force since 2006-06-02

Art.

47

Beschäftigungsgarantien

(1) Eine unbegründete Arbeitsverweigerung ist untersagt.


(2) Direkte oder indirekte Beschränkung der Rechte oder die Feststellung direkter oder indirekter Vorteile beim Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Wohnsitz, politischer Option oder sozialer Herkunft ist untersagt.


(3) Die Arbeitgebers Arbeitsverweigerung ist schriftlich unter die Angaben der in Art. 49, Absatz (1), Punkt b) verfasst und kann vor Gericht angefochten werden.