ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2016-04-22, valid until before 2022-01-10

Art.

48

Informationen über die Bedingungen der Tätigkeit

(1) Vor der Anstellung oder Versetzung in eine neue Position ist der Arbeitgeber verpflichtet, die angestellte oder übertragene Person, über die Bedingungen der Tätigkeit in der vorgeschlagenen Position zu informieren, die in Art.49, Absatz (1) vorgesehen sind, sowie die Angaben zu den Kündigungsfristen, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung der Tätigkeit einzuhalten sollen. Die fraglichen Informationen sind Gegenstand eines Entwurfs eines individuellen Arbeitsvertrags oder eines vom Arbeitgeber unterzeichneten offiziellen Schreibens.


(2) Der Arbeitnehmer erhält bei seiner Beschäftigung zusätzlich die für ihn geltenden Übereinkommen, den Tarifvertrag, die internen Vorschriften der Einrichtung sowie die Informationen zu den Arbeitsschutzanforderungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.


(3) Im Falle, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland ausüben soll, ist der Arbeitgeber verpflichtet ihm rechtzeitig alle Informationen, die in Art. 49, Absatz (1) vorgesehen sind, zur Verfügung stellen und hierzu auch die Informationen über:


a) Dauer der Arbeit im Ausland;


b) die Währung, in der die Arbeit vergütet wird, sowie die Zahlungsmethode;


c) Entschädigung und Bar- und / oder Sachleistungen im Zusammenhang mit der Abreise ins Ausland;


d) spezifische Versicherungsbedingungen;


e) Unterkunftsbedingungen;


f) Reisevorbereitungen für Hin- und Rückreise. 


(4) Die Beschäftigung in der Republik Moldau für die ausländischen Bürger berücksichtigen die Bestimmungen der Rechtsvorschriften im Bereich der Arbeitsmigration sowie die einschlägigen Bestimmungen der internationalen Verträge, an denen die Republik Moldau Vertragspartei ist.

In force since 2022-01-10

Art.

48

Informationen über die Arbeitsbedingungen

(1) Vor der Einstellung oder Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz unterrichtet der Arbeitgeber die einzustellende oder zu versetzende Person über die Beschäftigungsbedingungen auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz und erteilt ihr die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen. Diese Informationen müssen Gegenstand eines Entwurfs eines individuellen Arbeitsvertrags oder eines offiziellen Schreibens sein, das vom Arbeitgeber mit einer elektronischen oder holografischen Signatur unterzeichnet wird.


(2) Bei der Einstellung erhält der Arbeitnehmer zusätzlich die für ihn geltenden Tarifverträge, den Kollektivarbeitsvertrag, die Betriebsordnung sowie Informationen über die mit seiner Arbeit verbundenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz.


(3) Soll der Arbeitnehmer im Ausland arbeiten, so hat der Arbeitgeber ihm rechtzeitig alle in Artikel 49 Absatz 1 genannten Informationen zu erteilen und darüber hinaus Informationen über:


a) die Dauer der Arbeit im Ausland;


b) die Währung, in der die Arbeit vergütet wird, und die Art der Bezahlung;


c) die Entschädigung und das Geld- und/oder Sachleistungen im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt;


d) die besonderen Versicherungsbedingungen;


e) Unterkunftsbedingungen;


f) Reise- und Rückreisemodalitäten.


(4) Bei der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in der Republik Moldau sind auch die Bestimmungen des Arbeitsmigrationsrechts sowie die einschlägigen Bestimmungen internationaler Verträge, denen die Republik Moldau beigetreten ist, zu berücksichtigen.