ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2017-10-20, valid until before 2018-03-02

Art.

78

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In force since 2018-03-02

Art.

78

Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags auf Initiative einer der Parteien

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird auf Initiative des Arbeitnehmers ausgesetzt, wenn:


a) Urlaub für die Kinderbetreuung bis 4 Jahre;


b) Urlaub für die Pflege eines Kranken Familienmitglieds für bis zu 2 Jahre gemäß ärztlichem Attest;


b.1) Urlaub für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen für bis zu 2 Jahre;


c) im Anschluss an eine außerbetriebliche Berufsausbildung nach Art. 214, Absatz (3);


d) Wahltätigkeit in Behörden, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden;


d.1) Nichtzahlung oder Teilzahlung von Gehältern oder anderen obligatorischen Zahlungen, mindestens 2 aufeinanderfolgenden Monaten;


e) unbefriedigende Arbeitsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes; und


f) aus anderen in den Rechtsvorschriften vorgesehenen Gründen.


(2) Der individuelle Arbeitsvertrag kann auf Initiative des Arbeitgebers ausgesetzt werden:


a) während der Dienstuntersuchung unter den Bedingungen dieses Kodex;


(b) Aufgehoben)


c) in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.


(3) In den in Absatz 1 genannten Fällen, Punkte d.1) und e) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber das Datum der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags schriftlich mitzuteilen.


(4) Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, andere Arbeitnehmer als Ersatz für diejenigen zu beschäftigen, deren individuelle Arbeitsverträge aus den in Absatz 1 genannten Gründen Punkte d.1) und e) ausgesetzt wurden.


(5) Bei der Aussetzung des individuellen Arbeitsvertrags aus den in Absatz 1 genannten Gründen Punkte d.1) und e) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitstätigkeit spätestens 3 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der:


a) Beseitigung der Gefahr für Leben oder Gesundheit;


b) Zahlung des Gehalts, andere obligatorische Zahlungen oder Informationen über die Übertragung dieser Zahlungen auf die Bankkarte.