ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2022-08-26

Art.

113 .1

Das Arbeitsjahr, für das bezahlter Jahresurlaub gewährt wird

(1) Das Arbeitsjahr, für das der Jahresurlaub gewährt wird, umfasst 12 Kalendermonate ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers.


(2) Die Berechnung der in das Arbeitsjahr einbezogenen Dienstzeit erfolgt gemäß Artikel 114.