ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2019-03-15, valid until before 2020-05-26

Art.

111

???

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In force since 2020-05-26

Art.

111

Arbeitsfreie Feiertage

(1) In der Republik Moldau arbeitsfreie Feiertage sind:


a) 1. Januar - Neujahr;


b) 7. und 8. Januar - Die Geburt Jesu Christi (Weihnachten im alten Stil);


c) 8. März - Internationaler Frauentag;


d) Der erste und zweite Tag von Ostern nach dem Kirchenkalender;


e) Montag eine Woche nach Ostern (Gutmütiges Ostern);


f) 1. Mai - Internationaler Tag der Solidarität der arbeitenden Bevölkerung;


g) 9. Mai - Tag des Sieges und des Gedenkens an die gefallenen Helden für die Unabhängigkeit des Vaterlandes;


g.1) 9. Mai - Europatag;


h) 27. August - Tag der Unabhängigkeit;


i) 31. August - Fest der "Limba noastră (unsere Sprache)”;


i.1) 25. Dezember - die Geburt Jesu Christi (Weihnachten im neuen Stil);


j) Der Tag der Anbetung der Kirche in diesem Ort, erklärt in der vom Stadtrat der Gemeinde, Stadt, Kommune, Dorf festgelegten Weise. 


(1.1) Für Arbeitnehmer, deren Arbeit nach Vereinbarung oder nach Zeiteinheit (Stunde oder Tag) bezahlt ist, für die arbeitsfreien Feiertage, die in Absatz (1) aufgeführt sind, im Falle, wenn die arbeitsfreien Feiertage nicht mit den wöchentlichen Wochenenden übereinstimmen, so wird es ihnen das Durchschnittsgehalt gezahlt. 


Wenn die arbeitsfreie Feiertage mit den wöchentlichen Ruhetagen übereinstimmen, das Durchschnittsgehalt für diese Tage nicht bezahlt ist. 


(2) In Einheiten, deren Stillstand nicht möglich ist, im Zusammenhang mit technischen und Produktionsbedingungen (Durchflussbetrieben), mit bestimmten Arbeiten durch die Notwendigkeit, die Bevölkerung zu bedienen, sowie dringende Reparatur- und Entladearbeiten ist zulässig an arbeitsfreien Feiertagen zu arbeiten. 


(3) Es ist nicht erlaubt, von Arbeitnehmern bis 18 Jahren, schwangeren Frauen zur Arbeit an arbeitsfreien Feiertagen zu ziehen.


(4) Personen mit schweren und akzentuierten Behinderungen, einer der Eltern (Erziehungsberechtigter, Kurator), die Kinder bis zu 4 Jahren oder Kinder mit Behinderungen haben, Personen, die Kinderbetreuungsurlaub gemäß Art. 126 und 127, Absatz (2) mit Arbeitstätigkeit kombinieren, und die Arbeitnehmer, die ein krankes Familienmitglied Aufgrund des ärztlichen Attests betreuen, an arbeitsfreien Feiertagen nur mit schriftlicher Zustimmung arbeiten dürfen. Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, die genannten Arbeitnehmer schriftlich über ihr Recht zu informieren, die Arbeit an arbeitsfreien Feiertagen abzulehnen.


(5) Zum Zweck der optimalen Nutzung von Ruhetagen und arbeitsfreien Feiertagen durch Mitarbeiter ist der Referatsleiter nach Rücksprache mit den Arbeitnehmervertretern berechtigt die Ruhetage (Arbeitstage) auf andere Tage zu übertragen. Für die Behörden und Institutionen, das Recht die Ruhetage (Arbeitstage) auf andere Tage zu übertragen, auch durch die Änderung der Täglichen Arbeitszeit, gehört der Regierung. Arbeitnehmer, die an dem Tag, an dem ein Ruhetag erklärt wurde, noch nicht in Arbeitsbeziehungen mit der betreffenden Einheit standen, Arbeitnehmer, deren individuelle Arbeitsverträge zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt waren, sowie die Arbeitnehmer, die an diesem Tag krankgeschrieben waren, im Mutterschaftsurlaub, im bezahlten Teilurlaub für die Kinderbetreuung bis zum Alter von 3 Jahren, im zusätzlichen unbezahlten Urlaub für die Kinderbetreuung von 3 bis 4 Jahren, im Jahresurlaub, im unbezahlten Urlaub und im Studienurlaub sind, sind nicht verpflichtet, am angegebenen Arbeitstag zur Arbeit zu erscheinen.


(6) Aufgehoben)