ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2016-09-09, valid until before 2017-08-18

Art.

121

???

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In force since 2017-08-18

Art.

121

Zusätzlicher Jahresurlaub

(1) Arbeitnehmer, die unter schädlichen Bedingungen arbeiten, Personen mit schweren Sehbehinderungen und Jugendliche bis 18 Jahre profitieren von einem zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub von mindestens 4 Kalendertagen.


(2) Für Arbeitnehmer, die unter schädigenden Bedingungen arbeiten, wird die konkrete Dauer des zusätzlichen bezahlten Jahresurlaubs durch den Tarifvertrag auf der Grundlage dieser von der Regierung genehmigten Nomenklatur festgelegt.


(3) Angestellte einiger Zweige der Volkswirtschaft (Industrie, Verkehr, Baugewerbe usw.) werden für das Dienstalter im Betrieb und für Schichtarbeit gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zusätzlicher Jahresurlaub gewährt.


(4) Einem Elternteil mit 2 oder mehr Kindern bis 14 Jahren (oder mit einem behinderten Kind) wird auf schriftlichen Antrag ein zusätzlicher bezahlter Jahresurlaub von 4 Kalendertagen gewährt.


(5) In Übereinkommen, Tarifverträge oder Einzelarbeitsverträge können auch andere Kategorien von Arbeitnehmern vorsehen, denen zusätzlicher bezahlter Jahresurlaub gewährt wird, sowie andere (längere) Urlaubsfristen als die in Absatz (1), (3) und (4) genannt sind.


(6) Zusätzlicher Jahresurlaub wird zu dem grundlegenden Jahresurlaub  beigefügt.