ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
175Für Arbeitnehmer, die zur Arbeit reisen, wird die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (Funktion) und des Durchschnittsgehalts sowie die Entschädigung für Ausgaben im Zusammenhang mit Arbeitsreisen garantiert.