ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
279(1) Die Arbeiten gelten als saisonale Arbeiten, die aufgrund der klimatischen Bedingungen und anderer natürlicher Bedingungen in einem konkreten Zeitraum des Kalenderjahres ausgeführt werden, der 6 Monate nicht überschreitet.
(2) Die Nomenklatur der Saisonarbeiten ist von der Regierung zu genehmigen.