ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01

Art.

280

Bedingungen für den Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags mit Arbeitnehmern, die in Saisonarbeiten beschäftigt sind

(1) Der saisonale Charakter der Arbeit ist im individuellen Arbeitsvertrag anzugeben (Art. 55, Punkt b).


(2) Bei der Einstellung von Mitarbeitern für Saisonarbeiten darf die Probezeit 2 Kalenderwochen nicht überschreiten.