ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01

Art.

311

Beilegung einzelner Arbeitsstreitigkeiten

Einzelne Arbeitsstreitigkeiten, die zwischen einem Arbeitnehmer und einer religiösen Vereinigung entstehen und nicht einvernehmlich beigelegt werden, werden gemäß diesem Gesetz vor Gericht beigelegt (Abschnitt XII).