ArbGB
Arbeitsgesetzbuch MD
Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau
Art.
325Berufssportler, Mitarbeiter von Medien-, Theater-, Zirkus-, Film-, Theater- und Konzertorganisationen sowie andere Personen, die an der Schaffung und/oder Aufführung von Kunstwerken beteiligt sind, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes mit den von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Merkmalen.