ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2020-08-31

Artikel 55
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Inkraft seit 2020-08-31

Artikel 55
Individueller befristeter Arbeitsvertrag

(1) Der individuelle befristeter Arbeitsvertrag kann nach Art. 54, Absatz (2) in den folgenden Fällen abgeschlossen:


a) für die Dauer der Erfüllung der Beschäftigungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, dessen individueller Arbeitsvertrag suspendiert ist (außer in Fällen seines Streiks), oder für den Zeitraum, wenn er im Urlaub ist, die in Art. 112, 120, 123, 124, 126, 178, 299 und 300 festgelegt sind, oder für den Zeitraum, in dem er aus anderen Gründen abwesend ist;


b) für die Dauer des temporären Arbeiten mit einer Dauer von bis zu 2 Monaten;


b.1) für den Zeitraum der Saisonarbeit, der Aufgrund der klimatischen Bedingungen nur in einem bestimmten Zeitraum des Jahres durchgeführt werden kann;


c) mit ins Ausland kommandierte Personen der Republik Moldau;


c.1) mit ausländischen Bürgern, die auf dem Territorium der Republik Moldau arbeiten; 


d) für die Dauer des Praktikums und der Berufsausbildung des Mitarbeiters in einer anderen Einheit;


e) mit Personen, die in den Tagesklassen an Bildungseinrichtungen studieren;


f) mit Rentnern, nach den geltenden Rechtsvorschriften, nach Alter oder Dienstzeit (oder die das Recht auf Rente für Altersgrenze oder Dienstzeit erhalten haben), und nicht beschäftigt sind - für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren, die am Ablaufdatum kann von den Parteien verlängert werden nach Art. 54, Absatz (2) und Art. 68, Absatz (1) und Absatz (2), Punkt a);


g) die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, mit Lehrpersonal und Rektoren von Hochschulen sowie mit den Leitern von Bildungseinrichtungen, Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Sondereinrichtungen, künstlerische, sportliche, sekundärer Professioneller, spezialisiertes Umfeld, auf der Grundlage der Ergebnisse des Wettbewerbs in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt;


h) bei der Wahl die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum in Wahlpositionen in zentralen und lokalen Behörden sowie in den Gremien von Gewerkschaften, Patronatorgane, anderen nichtkommerziellen Organisationen und Unternehmen zu wählen;


i) mit den Leitern der Einheiten, Ihren Stellvertretern und den Hauptbuchhaltern der Einheiten; 


[Art. 55, Absatz (1), Punkt j) aufgehoben durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20] 


k) für die Dauer der Ausführung einer bestimmten Arbeit;


k.1) für den Zeitraum der Durchführung eines Investitionsvorhabens oder eines technischen und finanziellen Hilfsprogramms;


k.2) für die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Zunahme des Produktionsvolumens oder der erbrachten Dienstleistungen, deren vorübergehender Charakter (bis zu einem Jahr) vom Arbeitgeber argumentiert werden kann;


k.3) mit Personen, die in Einrichtungen tätig sind, die für einen bestimmten Zeitraum gegründet wurden;


l) mit kreativen Personen in Kunst und Kultur;


m) mit Mitarbeitern religiöser Vereinigungen; und


n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.


(2) In den in Absatz 1 aufgeführten Fällen, Punkte e), g), i), l), m) der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags oder der Verlängerungsfrist ist nur zulässig, wenn bei der Festlegung eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist aus objektiven Gründen nicht möglich. (z. B. das Vorhandensein von Personen, die Ihr Studium in der Aufteilung des Tages in die Ferienzeit absolvieren, das Vorhandensein von organischen Gesetzen die die Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer auf befristete Zeit ermöglichen oder vorschreiben usw.). Diese Gründe, einschließlich der rechtlichen Gründe für die Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, soll im Vertrag oder in der Zusatzvereinbarung anzugeben sein.