ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-08-31, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 55
Individueller befristeter Arbeitsvertrag

(1) Der individuelle befristeter Arbeitsvertrag kann nach Art. 54, Absatz (2) in den folgenden Fällen abgeschlossen:


a) für die Dauer der Erfüllung der Beschäftigungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, dessen individueller Arbeitsvertrag suspendiert ist (außer in Fällen seines Streiks), oder für den Zeitraum, wenn er im Urlaub ist, die in Art. 112, 120, 123, 124, 126, 178, 299 und 300 festgelegt sind, oder für den Zeitraum, in dem er aus anderen Gründen abwesend ist;


b) für die Dauer des temporären Arbeiten mit einer Dauer von bis zu 2 Monaten;


b.1) für den Zeitraum der Saisonarbeit, der Aufgrund der klimatischen Bedingungen nur in einem bestimmten Zeitraum des Jahres durchgeführt werden kann;


c) mit ins Ausland kommandierte Personen der Republik Moldau;


c.1) mit ausländischen Bürgern, die auf dem Territorium der Republik Moldau arbeiten; 


d) für die Dauer des Praktikums und der Berufsausbildung des Mitarbeiters in einer anderen Einheit;


e) mit Personen, die in den Tagesklassen an Bildungseinrichtungen studieren;


f) mit Rentnern, nach den geltenden Rechtsvorschriften, nach Alter oder Dienstzeit (oder die das Recht auf Rente für Altersgrenze oder Dienstzeit erhalten haben), und nicht beschäftigt sind - für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren, die am Ablaufdatum kann von den Parteien verlängert werden nach Art. 54, Absatz (2) und Art. 68, Absatz (1) und Absatz (2), Punkt a);


g) die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, mit Lehrpersonal und Rektoren von Hochschulen sowie mit den Leitern von Bildungseinrichtungen, Vorschul-, Primar-, Sekundar-, Sondereinrichtungen, künstlerische, sportliche, sekundärer Professioneller, spezialisiertes Umfeld, auf der Grundlage der Ergebnisse des Wettbewerbs in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt;


h) bei der Wahl die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum in Wahlpositionen in zentralen und lokalen Behörden sowie in den Gremien von Gewerkschaften, Patronatorgane, anderen nichtkommerziellen Organisationen und Unternehmen zu wählen;


i) mit den Leitern der Einheiten, Ihren Stellvertretern und den Hauptbuchhaltern der Einheiten; 


[Art. 55, Absatz (1), Punkt j) aufgehoben durch LP115 vom 09.07.20, MO194-197/31.07.20 Art. 386; in Kraft 31.08.20] 


k) für die Dauer der Ausführung einer bestimmten Arbeit;


k.1) für den Zeitraum der Durchführung eines Investitionsvorhabens oder eines technischen und finanziellen Hilfsprogramms;


k.2) für die Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Zunahme des Produktionsvolumens oder der erbrachten Dienstleistungen, deren vorübergehender Charakter (bis zu einem Jahr) vom Arbeitgeber argumentiert werden kann;


k.3) mit Personen, die in Einrichtungen tätig sind, die für einen bestimmten Zeitraum gegründet wurden;


l) mit kreativen Personen in Kunst und Kultur;


m) mit Mitarbeitern religiöser Vereinigungen; und


n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.


(2) In den in Absatz 1 aufgeführten Fällen, Punkte e), g), i), l), m) der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags oder der Verlängerungsfrist ist nur zulässig, wenn bei der Festlegung eines unbefristeten Arbeitsvertrags ist aus objektiven Gründen nicht möglich. (z. B. das Vorhandensein von Personen, die Ihr Studium in der Aufteilung des Tages in die Ferienzeit absolvieren, das Vorhandensein von organischen Gesetzen die die Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer auf befristete Zeit ermöglichen oder vorschreiben usw.). Diese Gründe, einschließlich der rechtlichen Gründe für die Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses, soll im Vertrag oder in der Zusatzvereinbarung anzugeben sein.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 55
Individueller befristeter Arbeitsvertrag

(1) Ein Einzelarbeitsvertrag kann gemäß Artikel 54 Absatz 2 in den folgenden Fällen befristet werden:


a) für die Zeit der Erfüllung der Arbeitspflichten des Arbeitnehmers, dessen individueller Arbeitsvertrag ausgesetzt ist (außer im Falle eines Streiks), oder für die Zeit, in der er sich in einem der in den Artikeln 112, 120, 123, 124, 126, 178, 299 und 300 vorgesehenen Urlaube befindet, oder für die Zeit, in der er aus anderen Gründen abwesend ist;


b) für die Dauer einer befristeten Beschäftigung von bis zu zwei Monaten;


b.1) für die Ausführung von Saisonarbeiten, die aufgrund der klimatischen Bedingungen nur während eines bestimmten Zeitraums des Jahres ausgeführt werden können;


c) mit Personen, die zur Arbeit ins Ausland entsandt werden;


c.1) mit ausländischen Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet der Republik Moldau beschäftigt sind, mit Ausnahme von Ausländern mit ständigem oder vorübergehendem Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung;


d) für die Zeit der Ausbildung und der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers in einer anderen Einrichtung;


e) mit Personen, die an Bildungseinrichtungen in Tageskursen studieren;


f) mit Personen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften wegen Alters oder Dienstalters in den Ruhestand versetzt werden (oder die einen Anspruch auf eine Alters- oder Dienstaltersrente erworben haben) und nicht erwerbstätig sind - für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren, der nach Ablauf von den Parteien unter den Bedingungen von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 1 und 2 Buchstabe a) verlängert werden kann;


g) mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, mit Lehrkräften und Rektoren von Hochschuleinrichtungen sowie mit den Leitern von Vorschul-, Grundschul-, allgemeinbildenden Sekundarschul-, speziellen ergänzenden, künstlerischen, sportlichen, berufsbildenden und spezialisierten Sekundarschuleinrichtungen auf der Grundlage der Ergebnisse des gemäß den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführten Wettbewerbs;


h) für die befristete Wahl von Arbeitnehmern für Wahlämter in zentralen und lokalen Behörden sowie in den Organen von Gewerkschaften, Arbeitgebern, anderen nichtgewerblichen Organisationen und Unternehmen;


i) mit den Betriebsleitern, ihren Stellvertretern und den Hauptbuchhaltern der Betriebe;


j) (Aufgehoben)


k) für die Dauer der Ausführung bestimmter Arbeiten;


k.1) für den Zeitraum der Durchführung eines Investitionsprojekts oder eines Programms für technische und finanzielle Hilfe;


k.2) für die Ausführung von Arbeiten, die mit einer Erhöhung des Produktionsvolumens oder der erbrachten Dienstleistungen verbunden sind und deren vorübergehender Charakter (bis zu einem Jahr) vom Arbeitgeber begründet werden kann;


k.3) mit Personen, die in befristet eingerichteten Betrieben eine Beschäftigung aufnehmen;


l) mit Kreativschaffenden in Kunst und Kultur;


m) mit Mitarbeitern religiöser Vereinigungen; und


n) in anderen Fällen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.


2) In den in Abs. genannten Fällen (1) e), g), i), l) und m) ist der Abschluss eines befristeten Einzelarbeitsvertrags oder die Verlängerung eines bestehenden befristeten Arbeitsvertrags nur dann zulässig, wenn die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus objektiven Gründen nicht möglich ist (z. B. Verfügbarkeit von Personen, die nur in den Ferien an der Tagesschule studieren, Vorhandensein organischer Gesetze, die die Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmer auf befristeter Basis zulassen oder vorschreiben usw.). Diese Gründe sowie die Rechtsgründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses sind im Vertrag oder in der Zusatzvereinbarung festzuhalten.


(3) Außer in den Fällen des Absatzes (1) (a), (b), (c.1) und (h), dürfen zwischen denselben Parteien höchstens drei Einzelarbeitsverträge nacheinander befristet abgeschlossen werden, die insgesamt 60 Monate nicht überschreiten dürfen.


(4) Einzelne befristete Arbeitsverträge gelten als aufeinanderfolgend abgeschlossen, wenn zwischen ihnen ein Abstand von weniger als drei Monaten liegt.