ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2017-10-20, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 56
Der Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen. Dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags können bestimmte Umstände vorausgehen (Durchführung eines Wettbewerbs, Auswahl der Position usw.).


(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, einzelne Arbeitsverträge gleichzeitig mit anderen Arbeitgebern abzuschließen (Kumulationsarbeit), wenn dies durch die geltenden Rechtsvorschriften nicht verboten ist.


(3) Der individuelle Arbeitsvertrag wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Parteien unterzeichnet. Wenn der Arbeitgeber eine Behörde ist, wird sein Stempel auf den individuellen Arbeitsvertrag angewendet. Eine Kopie des individuellen Arbeitsvertrags wird dem Arbeitnehmer ausgehändigt und die andere beim Arbeitgeber aufbewahrt.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 56
Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen. Dem Abschluss des individuellen Arbeitsvertrags können besondere Umstände vorausgehen (Eignungsprüfung, Wahl auf eine Stelle usw.).


(2) Der Arbeitnehmer hat das Recht, gleichzeitig Einzelarbeitsverträge mit anderen Arbeitgebern abzuschließen (kumulative Beschäftigung), es sei denn, dies ist nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten.


(3) Der Einzelarbeitsvertrag ist von den Parteien zu unterzeichnen:


a) entweder durch handschriftliche Unterschrift - in zwei Exemplaren, von denen ein Exemplar dem Arbeitnehmer ausgehändigt wird und das andere vom Arbeitgeber aufbewahrt wird;


b) oder durch eine qualifizierte fortgeschrittene elektronische Signatur - wenn die Parteien des individuellen Arbeitsvertrags vereinbart haben, diesen durch den Austausch elektronischer Dokumente abzuschließen.