ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2016-04-22

Artikel 68
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Inkraft seit 2016-04-22

Artikel 68
Änderung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag darf nur durch eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung geändert werden, die dem Vertrag beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages ist.


(2) Eine Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt als jede Änderung oder Ergänzung, die mindestens von einem der in Art. 49, Absatz (1) Klauseln betrifft.


(3) – aufgehoben.