ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2016-04-22, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 68
Änderung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag darf nur durch eine von den Parteien unterzeichnete Zusatzvereinbarung geändert werden, die dem Vertrag beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages ist.


(2) Eine Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt als jede Änderung oder Ergänzung, die mindestens von einem der in Art. 49, Absatz (1) Klauseln betrifft.


(3) – aufgehoben.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 68
Änderung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der individuelle Arbeitsvertrag kann durch eine zusätzliche, von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung, einschließlich der Verwendung einer qualifizierten fortgeschrittenen elektronischen Signatur, geändert werden. Die Zusatzvereinbarung ist integraler Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags.


(2) Als Änderung des individuellen Arbeitsvertrags gilt jede Änderung oder Ergänzung des individuellen Arbeitsvertrags, die mindestens eine der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Klauseln betrifft.


(3) Aufgehoben)