ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


In force since 2003-10-01

Art.

106

Arbeitszeitaufzeichnung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der festgelegten Weise die von jedem Arbeitnehmer tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich zusätzlicher Arbeit, an Ruhetagen und an arbeitsfreien Feiertagen geleisteter Arbeit zu protokollieren.