ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2020-08-31, gültig bis vor 2022-01-10

Artikel 184
Garantien im Falle der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer auf Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss) unter Unterschrift seine Absicht mitzuteilen, den einzelnen Arbeitsvertrag, der auf unbestimmte oder bestimmte Zeit geschlossen wurde, innerhalb der folgenden Bedingungen zu kündigen:


a) vor 2 Monate – im Falle einer Entlassung im Zusammenhang mit der Liquidation der Einheit oder der Beendigung der Tätigkeit der natürlichen Person des Arbeitgebers, Verringerung der Anzahl oder des Personalbestands in der Einheit (Art. 86, Abs.(1), Punkt b) und c));


b) vor einem Monat - im Falle einer Entlassung im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Arbeitnehmer nicht der Position oder der Arbeit entspricht, die aufgrund unzureichender Qualifikation durchgeführt wurde, bestätigt durch die Entscheidung der Attestierungskommission (Art. 86, Abs. (1), Punkt e));


c) vor 14 Kalendertage - im Falle einer Entlassung aus dem Grund, dass der Arbeitnehmer den Status eines Rentners im Alter innehat (Art. 86, Abs. (1), Punkt y.1) und Art. 301, Abs. (1), Punkt (c)).


(2) Während der in Absatz (1) genannten Zeiträume dem Arbeitnehmer wird mindestens ein Arbeitstag pro Woche unter Beibehaltung des Durchschnittsgehalts für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz gewährt.


(3) Bei der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags infolge der Verletzung seiner Beschäftigungsverpflichtungen durch den Arbeitnehmer (Art. 86, Abs.(1), Punkt g) - k), m), o) - r)), Hinweis ist nicht obligatorisch.

Inkraft seit 2022-01-10

Artikel 184
Garantien für den Fall der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Absicht, den auf unbestimmte oder befristete Zeit abgeschlossenen individuellen Arbeitsvertrag zu kündigen, dem Arbeitnehmer durch eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss), durch Unterschrift oder auf eine andere Weise mitzuteilen, die es ermöglicht, den Erhalt der Anordnung durch jeden betroffenen Arbeitnehmer zu bestätigen, und zwar innerhalb der folgenden Fristen:


a) 2 Monate im Voraus - im Falle einer Entlassung im Zusammenhang mit der Liquidation des Betriebs oder der Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers als natürliche Person, der Verringerung der Anzahl oder des Zustands des Personals des Betriebs (Art. 86 (1) (b) und (c));


b) einen Monat im Voraus - im Falle einer Entlassung im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer unzureichenden Qualifikation, die durch die Entscheidung der Zertifizierungskommission bestätigt wurde, nicht der ausgeübten Position oder Arbeit entspricht (Art. 86 Abs. (1) (e));


c) 14 Kalendertage im Voraus - im Falle einer Entlassung aufgrund des Status des Arbeitnehmers als Rentner (Art. 86 Abs.. (1) (y.1) und Art. 301 para. (1) Lit. c)).


(2) Während der in Absatz (1) genannten Zeiträume ist dem Arbeitnehmer mindestens ein Arbeitstag pro Woche unter Beibehaltung des Durchschnittslohns für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz zu gewähren.   


(3) Bei der Beendigung des Einzelarbeitsvertrags infolge der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer (Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben g bis k, m, o bis r) ist eine Kündigung nicht zwingend erforderlich.