ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-01-10, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 184
Garantien für den Fall der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Absicht, den auf unbestimmte oder befristete Zeit abgeschlossenen individuellen Arbeitsvertrag zu kündigen, dem Arbeitnehmer durch eine Anordnung (Bestimmung, Entscheidung, Beschluss), durch Unterschrift oder auf eine andere Weise mitzuteilen, die es ermöglicht, den Erhalt der Anordnung durch jeden betroffenen Arbeitnehmer zu bestätigen, und zwar innerhalb der folgenden Fristen:


a) 2 Monate im Voraus - im Falle einer Entlassung im Zusammenhang mit der Liquidation des Betriebs oder der Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers als natürliche Person, der Verringerung der Anzahl oder des Zustands des Personals des Betriebs (Art. 86 (1) (b) und (c));


b) einen Monat im Voraus - im Falle einer Entlassung im Zusammenhang mit der Feststellung, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer unzureichenden Qualifikation, die durch die Entscheidung der Zertifizierungskommission bestätigt wurde, nicht der ausgeübten Position oder Arbeit entspricht (Art. 86 Abs. (1) (e));


c) 14 Kalendertage im Voraus - im Falle einer Entlassung aufgrund des Status des Arbeitnehmers als Rentner (Art. 86 Abs.. (1) (y.1) und Art. 301 para. (1) Lit. c)).


(2) Während der in Absatz (1) genannten Zeiträume ist dem Arbeitnehmer mindestens ein Arbeitstag pro Woche unter Beibehaltung des Durchschnittslohns für die Suche nach einem anderen Arbeitsplatz zu gewähren.   


(3) Bei der Beendigung des Einzelarbeitsvertrags infolge der Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer (Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben g bis k, m, o bis r) ist eine Kündigung nicht zwingend erforderlich.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 184
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