ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2022-01-10, gültig bis vor 2022-08-26

Artikel 199
Inhalt der internen Vorschriften der Einheit

(1) Die Betriebsordnung muss die folgenden Bestimmungen enthalten:


a) Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Betrieb;


b) Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, Beseitigung der sexuellen Belästigung und jeder Form der Verletzung der Würde am Arbeitsplatz;


c) die Rechte, Pflichten und Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer;


d) die Arbeitsdisziplin im Betrieb;


e) Disziplinarvergehen und die nach den geltenden Rechtsvorschriften anwendbaren Strafen;


f) Disziplinarverfahren;


g) Arbeits- und Ruhezeitregelungen.


(2) Die Geschäftsordnung der Einheit kann auch andere Regelungen für die Arbeitsverhältnisse in der Einheit enthalten.


(3) Die Betriebsordnung wird den Arbeitnehmern durch Unterschrift oder in einer anderen Weise, die eine Bestätigung des Empfangs/der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber ermöglicht, zur Kenntnis gebracht und entfaltet für sie Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme.


(4) Die Verpflichtung, die Arbeitnehmer mit dem Inhalt der Betriebsordnung vertraut zu machen, ist vom Arbeitgeber innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Datum der Genehmigung der Betriebsordnung zu erfüllen.


(5) Die Art und Weise, wie jeder Arbeitnehmer mit dem Inhalt der Betriebsordnung vertraut zu machen ist, wird unmittelbar im Text der Betriebsordnung festgelegt.


(6) Die Betriebsordnung ist in allen baulichen Unterabteilungen des Betriebes auszuhängen.


(7) Jede Änderung oder Ergänzung der internen Vorschriften der Einheit erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 198 und wird den Arbeitnehmern innerhalb der in Absatz (4) und (5) vorgesehenen Frist und in der dort vorgesehenen Weise mitgeteilt.

Inkraft seit 2022-08-26

Artikel 199
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