ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2008-07-01, gültig bis vor 2017-10-20

Artikel 247
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Inkraft seit 2017-10-20

Artikel 247
Beschäftigungsgarantien für Schwangere und Personen mit Kindern bis 4 Jahre

(1) Arbeitsverweigerung oder Gehaltsminderung aus Gründen der Schwangerschaft oder des Bestehens von Kindern bis zu 4 Jahren ist verboten. Die Verweigerung der Beschäftigung einer schwangeren Frau oder einer Person mit einem Kind bis zu 4 Jahren aus anderen Gründen muss gerechtfertigt sein, wobei der Arbeitgeber die betroffene Person innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Datum der Registrierung bei der Feststellung des Antrags auf Beschäftigung schriftlich informiert. Die Ablehnung der Beschäftigung kann vor Gericht angefochten werden.