ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 365
Organisation des Streiks auf Branchenebene

(1) Das Recht, den Streik auf Branchenebene zu organisieren und auszurufen , steht dem Branchengewerkschaftsorgan zu.


(2) Die Ansprüche der Streikteilnehmer werden auf Antrag des interessierten Sozialpartners von der Branchenkommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen geprüft.


(3) Der Streik wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und mit dem auf Branchenebene abgeschlossenen Tarifvertrag erklärt und durchgeführt.