ArbGB

Arbeitsgesetzbuch MD

Arbeitsgesetzbuch der Republik Moldau


Inkraft seit 2003-10-01

Artikel 366
Organisation des Streiks auf nationaler Ebene

(1) Das Recht, den Streik auf nationaler Ebene zu organisieren und auszurufen, steht dem jeweiligen nationalen branchenübergreifenden Gewerkschaftsorgan zu.


(2) Die Ansprüche der Streikteilnehmer werden auf Antrag des betroffenen Sozialpartners von der Nationalen Kommission für Konsultationen und Tarifverhandlungen geprüft.


(3) Der Streik wird in Übereinstimmung mit diesem Gesetz und mit dem auf nationaler Ebene abgeschlossenen Tarifvertrag erklärt und durchgeführt.