VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
95(1) Die finanziellen Mittel des Apparats des Präsidenten der Republik Moldau werden auf seinen Vorschlag vom Parlament genehmigt und in den Staatshaushalt eingestellt.
(2) Die Zulage und andere Rechte des Präsidenten der Republik Moldau werden gesetzlich festgelegt.