VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
(1) Die ausländische Staatsbürger und Staatenlose haben mit den gesetzlich festgelegten Ausnahmen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger der Republik Moldau.
(2) Das Asylrecht wird im Einklang mit den internationalen Verträgen, denen die Republik Moldau beigetreten ist, nach Maßgabe des Gesetzes gewährt und entzogen.
(1) Ausländische Bürger und Staatenlose haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger der Republik Moldau, mit den gesetzlich festgelegten Ausnahmen.
(2) Ausländer und Staatenlose dürfen nur auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens, unter Bedingungen der Gegenseitigkeit oder auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichts ausgeliefert werden.
(3) Das Asylrecht wird gemäß den internationalen Verträgen, denen die Republik Moldau angehört, gemäß dem Gesetz gewährt und entzogen.