VERFASSUNG
VERFASSUNG MOLDOVAS
VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA
Art.
115(1) Die Justiz wird vom Obersten Gerichtshof, dem Berufungsgericht, den Gerichten und den Richtern durchgeführt.
(2) Die spezialisierte Richter können nach dem Gesetz für bestimmte Kategorien von Fällen tätig sein.
(3) Die Einrichtung außerordentlicher Gerichte ist verboten.
(4) Die Organisation der Gerichte, ihre Zuständigkeit und das Gerichtsverfahren werden durch organisches Recht bestimmt.
Art.
115(1) Die Justiz wird vom Obersten Gerichtshof, den Berufungsgerichten und die Gerichte durchgeführt.
(2) Für bestimmte Kategorien von Fällen können nach dem Gesetz spezialisierte Gerichte tätig werden.
(3) Die Einrichtung außerordentlicher Gerichte ist verboten.
(4) Die Organisation der Gerichte, ihre Zuständigkeit und das Gerichtsverfahren werden durch organisches Recht bestimmt.