VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 23
Das Recht eines jeden Menschen seine Rechte und Pflichten zu kennen

(1) Jede Person hat das Recht, als Rechtspersönlichkeit anerkannt zu werden.


(2) Der Staat gewährleistet das Recht eines jeden Menschen, seine Rechte und Pflichten zu kennen. Zu diesem Zweck veröffentlicht der Staat und macht zugänglich alle Gesetze und anderen normativen Handlungen.