VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


In force since 1994-08-19

Art.

57

Die Verteidigung des Vaterlandes

(1) Die Verteidigung des Vaterlandes ist ein Recht und eine heilige Pflicht jedes Bürgers.


(2) Der Militärdienst muss innerhalb der Streitkräfte, die für die Nationale Verteidigung, den Grenzschutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem Gesetz erbracht werden.