VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 78
Die Wahl des Präsidenten

(1) Der Präsident der Republik Moldau wird durch allgemeines, gleiches, direktes, geheimes und frei formuliertes Wahlrecht gewählt.


(2) Die Bürger der Republik Moldau, die das 35. Lebensjahr erreicht haben, in ihrem Hoheitsgebiet seit nicht weniger als zehn Jahren gelebt haben oder leben und die Staatssprache beherrschen, können sich um das Amt des Präsidenten der Republik Moldau bewerben. Die Art und Weise, wie Kandidaten vorgeschlagen werden, wird durch organisches Recht bestimmt.


(3) Ein Kandidat, der wenigstens die Hälfte der Stimmen der an den Wahlen teilnehmenden Wähler erhalten hat, wird für gewählt erklärt.


(4) Wenn keiner von der Kandidaten diese Mehrheit erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den ersten beiden Kandidaten statt, die in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen festgelegt werden. Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, wird erklärt, sofern die Zahl größer ist als die Anzahl der Stimmen, die gegen den Kandidaten abgegeben wurden.


(5) Wird der Präsident der Republik Moldau nach wiederholten Wahlen nicht gewählt, löst der amtierende Präsident das Parlament auf und legt den Termin für die Wahlen im neuen Parlament fest. (für ungültig erklärt, https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=91383&lang=ro).


(6) Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten der Republik Moldova wird durch organisches Gesetz festgelegt..

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 78
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