VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2000-07-28, gültig bis vor 2016-03-18

Artikel 78
???

???

Inkraft seit 2016-03-18

Artikel 78
Die Wahl des Präsidenten

(1) Der Präsident der Republik Moldau wird in einem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und frei geäußerten Wahlrecht gewählt.


(2) Zum Präsidenten der Republik Moldau kann gewählt werden, wer wahlberechtigter Staatsbürger ist, das 40. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 10 Jahren im Hoheitsgebiet der Republik Moldau lebt oder ständig dort wohnt und die Staatssprache spricht.


(3) Der Kandidat, der mindestens die Hälfte der Stimmen der an den Wahlen teilnehmenden Wähler erhalten hat, wird für gewählt erklärt.


(4) Wenn keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreicht hat, so findet sich ein zweiter Wahlgang zwischen den ersten beiden Kandidaten statt, die in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen festgelegt werden. Der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl wird für gewählt erklärt, sofern die Zahl größer ist als die Anzahl der Stimmen, die gegen den Kandidaten abgegeben werden.


(5) Wird der Präsident der Republik Moldau nach wiederholten Wahlen nicht gewählt, löst der amtierende Präsident das Parlament auf und legt den Termin für die Wahlen im neuen Parlament fest. (für ungültig erklärt, https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=91383&lang=ro).


(6) Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten der Republik Moldau wird durch organisches Recht festgelegt.