VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2016-03-18, gültig bis vor 2023-03-24

Artikel 78
Die Wahl des Präsidenten

(1) Der Präsident der Republik Moldau wird in einem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und frei geäußerten Wahlrecht gewählt.


(2) Zum Präsidenten der Republik Moldau kann gewählt werden, wer wahlberechtigter Staatsbürger ist, das 40. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens 10 Jahren im Hoheitsgebiet der Republik Moldau lebt oder ständig dort wohnt und die Staatssprache spricht.


(3) Der Kandidat, der mindestens die Hälfte der Stimmen der an den Wahlen teilnehmenden Wähler erhalten hat, wird für gewählt erklärt.


(4) Wenn keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreicht hat, so findet sich ein zweiter Wahlgang zwischen den ersten beiden Kandidaten statt, die in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen festgelegt werden. Der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl wird für gewählt erklärt, sofern die Zahl größer ist als die Anzahl der Stimmen, die gegen den Kandidaten abgegeben werden.


(5) Wird der Präsident der Republik Moldau nach wiederholten Wahlen nicht gewählt, löst der amtierende Präsident das Parlament auf und legt den Termin für die Wahlen im neuen Parlament fest. (für ungültig erklärt, https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=91383&lang=ro).


(6) Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten der Republik Moldau wird durch organisches Recht festgelegt.

Inkraft seit 2023-03-24

Artikel 78
Die Wahl des Präsidenten

(1) Der Präsident der Republik Moldau wird in einem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und frei geäußerten Wahlrecht gewählt.


(2) Zum Präsidenten der Republik Moldau kann gewählt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens zehn Jahren im Hoheitsgebiet der Republik Moldau lebt oder ständig lebt und Rumänisch spricht.


(3) Der Kandidat, der mindestens die Hälfte der Stimmen der an den Wahlen teilnehmenden Wähler erhalten hat, wird für gewählt erklärt.


(4) Wenn keiner der Kandidaten diese Mehrheit erreicht hat, so findet sich ein zweiter Wahlgang zwischen den ersten beiden Kandidaten statt, die in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen festgelegt werden. Der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl wird für gewählt erklärt, sofern die Zahl größer ist als die Anzahl der Stimmen, die gegen den Kandidaten abgegeben werden.


(5) Wird der Präsident der Republik Moldau nach wiederholten Wahlen nicht gewählt, löst der amtierende Präsident das Parlament auf und legt den Termin für die Wahlen im neuen Parlament fest. (für ungültig erklärt, https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=91383&lang=ro).


(6) Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten der Republik Moldau wird durch organisches Recht festgelegt.

Monitorul Oficial (MD)
Teil
2023
2023-03-24
Nr. 2


Artikel I

Art. I. - Im Wortlaut der vom Parlament verabschiedeten normativen Akte:

werden die Worte "moldauische Sprache" in jeder grammatikalischen Form durch die Worte "rumänische Sprache" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt;

werden die Worte "Staatssprache", "Amtssprache" und "Muttersprache" in jeder grammatikalischen Form durch die Worte "rumänische Sprache" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, wenn von der Staatssprache der Republik Moldau die Rede ist.

Art. II - Der Wortlaut "auf der Grundlage der lateinischen Rechtschreibung" in Artikel 13 Absatz 1 der Verfassung der Republik Moldau und der Wortlaut "auf der Grundlage der lateinischen Rechtschreibung" in Artikel 6 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 173/2005 über die grundlegenden Bestimmungen des besonderen Rechtsstatus der Ortschaften am linken Ufer des Dnjestr (Transnistrien) werden hiermit hinfällig.