VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 82
Die Ernennung der Regierung

(1) Nach dem Anhörung der parlamentarischen Mehrheit ernennt der Präsident der Republik Moldau einen Kandidaten für das Amt des Premierministers und ernennt die Regierung auf der Grundlage des vom Parlament erteilten Vertrauensvotums.


(2) Im Falle einer Regierungsumbildung oder einer Vakanz widerruft und ernennt der Präsident auf Vorschlag des Premierministers einige Regierungsmitglieder.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 82
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