VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2000-07-28

Artikel 90
Die Vakanz der Amt

(1) Die Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik Moldau erfolgt im Falle des Ablaufs des Mandats, Rücktritt, Entlassung, permanente Unmöglichkeit der Ausübung von Pflichten oder Tod.


(2) Der Antrag auf Rücktritt des Präsidenten der Republik Moldau wird dem Parlament, das darüber entscheidet, vorgelegt.


(3) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Urlaub des Präsidenten der Republik Moldau stattgefunden hat, finden die Wahlen für einen neuen Präsidenten gemäß dem Gesetz statt.

Inkraft seit 2000-07-28

Artikel 90
Die Vakanz des Amtes

(1) Die Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik Moldau erfolgt im Falle des Ablaufs des Mandats, Rücktritt, Entlassung, permanente Unmöglichkeit der Ausübung von Pflichten oder Tod.


(2) Der Antrag auf Rücktritt des Präsidenten der Republik Moldau wird dem Parlament, das darüber entscheidet, vorgelegt.


(3) Die Unmöglichkeit des Präsidenten der Republik Moldau, sein Amt für mehr als 60 Tage auszuüben, wird vom Verfassungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Verweisung bestätigt.


(4) Innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Urlaub des Präsidenten der Republik Moldau stattgefunden hat, finden die Wahlen für einen neuen Präsidenten gemäß dem Gesetz statt.