VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 108
Die Streitkräfte

(1) Die Streitkräfte sind ausschließlich dem Willen des Volkes untergeordnet, Souveränität, Unabhängigkeit und Einheit, die territoriale Unversehrtheit des Landes und die verfassungsmäßige Demokratie zu gewährleisten.


(2) Die Struktur des nationalen Verteidigungssystems wird durch organisches Recht festgelegt.