VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19

Artikel 118
Die Verfahrenssprache und Recht auf Dolmetscher

(1) Das Gerichtsverfahren wird in der moldauischen Sprache durchgeführt.


(2) Personen, die die moldauische Sprache nicht besitzen oder sprechen, haben das Recht, über einen Dolmetscher vor Gericht zu sprechen.


(3) Nach dem Gesetz kann ein Gerichtsverfahren auch in einer Sprache durchgeführt werden, die für die Mehrheit der an der Verhandlung beteiligten Personen akzeptabel ist.