VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 1994-08-19, gültig bis vor 2022-04-01

Artikel 121
Finanzielle Ressourcen von Gerichten, Zulagen und anderen rechten.

(1) Die finanziellen Mittel der Gerichte werden vom Parlament genehmigt und sind im Staatshaushalt enthalten.


(2) Entschädigungen und andere Rechte von Richtern werden gesetzlich festgelegt.


(3) Die Gerichte bestimmen (disponieren) über den Dienst (Service) der Polizeikräfte.

Inkraft seit 2022-04-01

Artikel 121
Finanzielle Ressourcen von Gerichten, Zulagen und anderen Rechten

(1) Die finanziellen Mittel der Gerichte werden vom Parlament genehmigt und in den Staatshaushalt aufgenommen.


(1.1) Bei der Ausarbeitung, Genehmigung und Änderung des Haushaltsplans der Gerichte wird die Stellungnahme des Obersten Rates des Gerichtswesens eingeholt. Der Oberste Rat des Gerichtswesens ist berechtigt, dem Parlament Vorschläge für den Haushaltsentwurf der Gerichte zu unterbreiten.


(2) Die Vergütungen und sonstigen Rechte der Richter werden durch Gesetz geregelt.


(3) Die Gerichte verfügen über eine Polizei, die ihnen zur Verfügung steht.