VERFASSUNG

VERFASSUNG MOLDOVAS

VERFASSUNG DER REPUBLIK MOLDOVA


Inkraft seit 2000-07-28, gültig bis vor 2016-11-29

Artikel 124
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Inkraft seit 2016-11-29

Artikel 124
Die Staatsanwaltschaft

(1) Die Staatsanwaltschaft ist eine autonome öffentliche Einrichtung innerhalb der Justizbehörde, die durch Strafverfahren und andere gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Wahrnehmung der Justiz, zur Verteidigung der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen der Person, der Gesellschaft und des Staates beiträgt.


(2) Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft werden von den Staatsanwälten ausgeübt.


(3) Die Befugnisse, die Organisation und die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft werden gesetzlich festgelegt.