FWZ-G

Freie-Wirtschaftszonen-Gesetz

Gesetz betreffend freier Wirtschaftszonen


În vigoare din data de 2018-09-07, valabil până înainte de 2018-12-12

Articol 7
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În vigoare din data de 2018-12-12

Articol 7
Zollregelung

(1) Das Zollwesen in der Freizone wird von der Zollverwaltung betrieben, deren Tätigkeit organisatorisch mit der Verwaltung abgestimmt wird.

 

(2) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine bestimmte Freizone erstellt die Zollbehörde eine Verordnung über das Zollorgan der Freizone, den Mechanismus und das Verfahren für die technische Unterstützung seines Funktionierens und unterbreitet der Regierung Vorschläge über die Anzahl und Finanzierung seiner Tätigkeiten.

 

(3) Auf dem Gebiet der Freizonen gilt das Regime der obligatorischen Zollanmeldung von Waren (Dienstleistungen), die in dieses Gebiet eingeführt und aus diesem Gebiet ausgeführt werden Inländische Waren, die nicht für eine gewerbliche Tätigkeit bestimmt sind, bis zu einem Gesamtwert von 500 Euro einschließlich, die in den Begleitpapieren für diese Waren angegeben sind, werden tagsüber in das Gebiet der Freizone eingeführt, ohne dass eine Zollanmeldung erstellt wird.

 

(3.1) Die Verbringung der einheimischen Waren in die Freizone erfolgt nur, wenn der Gebietsansässige die Zollanmeldung für die Einfuhr in die Freizone ausfüllt, ohne dass der Lieferant (Verkäufer) verpflichtet ist, weitere Zollanmeldungen abzugeben.

 

(3.2) Die Bewohner der Freizone dürfen Abfälle aus der Freizone ausführen, ohne eine Zollanmeldung abzugeben, um sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zu vernichten, zu verarbeiten oder zu lagern (zu vergraben). Der Zoll überwacht das Verfahren der Zerstörung, des Recyclings oder der Lagerung (Dumping) und führt vereinfachte Aufzeichnungen über die entsprechenden Vorgänge.

 

(3.3) Verbringt ein und dieselbe Person regelmäßig dieselbe Art von Waren in die Freizone oder aus der Freizone, so gestattet die Zollbehörde auf ihren Antrag die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle Teile der Waren für einen bestimmten Zeitraum (periodische Zollanmeldung). Das Verfahren für die Abgabe der periodischen Zollanmeldung wird von der Zollbehörde festgelegt.

 

(3.4) Abfälle, die im Produktionsprozess und damit verbundenen Prozessen anfallen, einschließlich Elektro- und Elektronikschrott, Batterien und Akkumulatoren, Altöl oder Verpackungen aller Art, werden Abfällen mit Ursprung in der Republik Moldau gleichgestellt. Die Verbringung dieser Abfälle aus dem Gebiet der Freizonen auf das übrige Zollgebiet der Republik Moldau zur Vernichtung, Verarbeitung/Verwertung oder Verwertung bei Fachbetrieben gilt nicht als Einfuhr, sondern als steuerpflichtige Lieferung mit Ausstellung der Steuerrechnung ohne Abgabe der Zollanmeldung.

 

(4) Auf dem Gebiet von Freizonen gilt die Kontingent- und Lizenzregelung nicht für die Ein- und Ausfuhr von Waren (Dienstleistungen).

 


(4.1) Waren, die in der Freizone vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße bearbeitet worden sind, gelten als Erzeugnisse der Freizone, wenn:

 

a) eine Änderung der Position der Waren (Klassifizierungscode) in der Kombinierten Nomenklatur auf der Ebene eines der ersten vier Zeichen eintritt, oder wenn

 

b) die Kosten der angemeldeten Waren, die aus der Freizone verbracht wurden, übersteigen die Kosten der in die Freizone verbrachten Waren, weil der Anteil des Verbrauchs und der Ausgaben des Unternehmens um mehr als 35 % gestiegen ist.

 

(4.2) Auf Waren (Dienstleistungen), die in der Freizone nicht ausreichend bearbeitet wurden, werden bei der Verbringung aus der Zone in das übrige Zollgebiet der Republik Moldau die Bestimmungen der zollrechtlichen Vorschriften und der internationalen Abkommen, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, auf den Teil ausgedehnt, der die in die Freizone verbrachten Waren betrifft, die zur Herstellung von nicht ausreichend bearbeiteten Waren verwendet werden.

 


(4.3) Waren, Anlagegüter und gebrauchte geringwertige Güter, die zuvor in die Freizone verbracht wurden, werden auf der Grundlage des Restwerts oder des Werts in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, der auf der Grundlage eines von der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau oder anderen zugelassenen Stellen durchgeführten Sachverständigengutachtens ermittelt wurde.

 


(8) Die Einfuhr von Fahrzeugen in das Gebiet der Freizone für den Bedarf der Verwaltung und der Bewohner ist gesetzlich vorgeschrieben.

 


(9) Das Verbringen von Waren und anderen Gegenständen in das Gebiet der Freizonen ist verboten, wenn ihr Inverkehrbringen durch die Rechtsvorschriften der Republik Moldau oder durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Republik Moldau Vertragspartei ist, untersagt ist, sowie wenn sie:

 

a) eine Gefahr für andere Waren und Gegenstände in der Freizone darstellen;

 

b) die öffentliche Moral und Sicherheit gefährden;

 

c) nicht den ökologischen und sanitär-hygienischen Normen und Vorschriften entsprechen, die gesetzlich festgelegt sind;

 

d) nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen entsprechen.

 

(10) Für Steuerzwecke werden Lieferungen von Waren (Dienstleistungen) aus dem übrigen Zollgebiet der Republik Moldau in die Freizonen der Ausfuhr gleichgestellt, während Lieferungen von Waren (Dienstleistungen) aus den Freizonen in das übrige Zollgebiet der Republik Moldau der Einfuhr gleichgestellt werden, wobei wirtschaftspolitische Maßnahmen angewandt werden und die Regelung im Einklang mit den Rechtsvorschriften erfolgt. Diese Lieferungen erfolgen auf der Grundlage einer einzigen Zollanmeldung, die bei der Zollstelle der Freizone eingereicht wird.

 

(11) Waren (Dienstleistungen), die sich in der Freizone befinden, bevor sie die Grenzen überschreiten, befinden sich im freien Verkehr und werden von einem Gebietsansässigen zu einem anderen befördert, ohne dass eine Zollanmeldung abgegeben werden muss. Die Beförderung von Waren zwischen den Gebieten ein und derselben Freizone erfolgt auf der Grundlage von Begleitdokumenten ohne Abgabe einer Zollanmeldung nach dem von der Zollverwaltung festgelegten Verfahren.

 

(12) Bei Beendigung der Tätigkeit in der Freizone (Teilzone) sowie im Falle des Widerrufs des Gebietsansässigkeitsstatus vor der Beendigung der Tätigkeit in der Freizone (Teilzone) muss der Gebietsansässige oder ehemalige Gebietsansässige die zuvor in die Freizone (Teilzone) verbrachten Waren in ein anderes Zollverfahren oder eine andere zollrechtliche Bestimmung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften überführen. Die Lagerbestände werden zu dem in den Zollanmeldungen für die Überführung in die Freizone angegebenen Zollwert angesetzt, die Gebrauchsgüter (langfristige Sachanlagen) zum berichtigten oder neu bewerteten ursprünglichen Wert abzüglich der Abnutzung (Bilanzwert).

 


(13) Unbewegliches Vermögen (Gebäude, Bauten, unfertige Immobilien), das zum Zeitpunkt der Beendigung der Freizone (Teilzone) ohne Erhebung von Einfuhrabgaben als in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt anerkannt wird, ist nicht anmeldepflichtig.

 

(14) Der Verbleib der Waren in der Freizone ist zeitlich nicht begrenzt.

 

(15) Die Bewohner von Freizonen legen der Zollbehörde vierteljährlich Berichte über die Material-, Waren- und Fertigwarenströme in der von der Regierung festgelegten Form vor.